Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 101 Saison-Kurzarbeitergeld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 75
Nach Gewicht
- LAG Hessen, 27.05.2022 – 10 Sa 1222/21 SK
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.06.2023 – L 18 AL 72/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.10.2018 – L 18 AL 28/18
- LSG Hessen, 05.10.2020 – L 9 U 170/19Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 05.06.2013 – S 17 AL 1453/12
- BAG, 20.09.2017 – 10 AZR 40/16TV Mindestlohn 2013 - Stuckarbeiten - Begriff der Bauleistungen iSv. § 101 Abs. 2 SGB IIIZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- LAG Hessen, 12.12.2025 – 10 SLa 373/25 SK
- BFH, 11.12.2025 – III R 44/22Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der AutomobilindustrieZitiert von 1
75 Entscheidungen zu § 101 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/101#abs-1 (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/101#abs-2 (2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Ein Betrieb, der überwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben des Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellt oder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den Markt herstellt, sowie ein Betrieb, der Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellt, ist kein Betrieb des Baugewerbes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/101#abs-3 (3) Erbringt ein Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass er ein Betrieb des Baugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagentur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen arbeitszeitlich nicht überwiegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/101#abs-4 (4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/101#abs-5 (5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetterzeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufgelöst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeitguthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/101#abs-6 (6) Ein Arbeitsausfall ist witterungsbedingt, wenn
Zwingende Witterungsgründe liegen nur vor, wenn es auf Grund von atmosphärischen Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbar ist, die Arbeiten fortzuführen. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze vermieden werden kann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/101#abs-7 (7) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.